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   VGH Bayern, 03.05.2016 - 9 C 15.2549   

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https://dejure.org/2016,10758
VGH Bayern, 03.05.2016 - 9 C 15.2549 (https://dejure.org/2016,10758)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2016 - 9 C 15.2549 (https://dejure.org/2016,10758)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 9 C 15.2549 (https://dejure.org/2016,10758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Prognosemaßstab; Zulässig einer ...

  • rewis.io

    Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 166; ZPO §§ 114 ff.; VwZVG Art. 32
    Prozesskostenhilfe; Kostenforderung; Ersatzvornahme; Sachverhaltsaufklärung; Beweiswürdigung; Erfolgsaussicht

  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Prognosemaßstab; Zulässig einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.08.2014 - 1 BvR 3001/11

    Strafvollzug; Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 9 C 15.2549
    Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B. v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, 13).

    Zwar ist eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig (BVerfG, B. v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12).

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 9 C 15.2549
    Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B. v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 22.01.2016 - 9 C 15.2201

    Untersagung privater Hundehaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 9 C 15.2549
    Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8).
  • VG Würzburg, 18.10.2016 - W 4 K 15.620

    Kostenerstattung für eine Ersatzvornahme in Form der Räumung eines Grundstücks

    Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2016 (Az. 9 C 15.2549) wurde dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug bewilligt.
  • VGH Bayern, 09.04.2021 - 9 C 20.3161

    Hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Hierauf ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2020 nicht eingegangen, abgesehen davon, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren nur in eng begrenztem Rahmen zulässig ist (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 9 C 15.2549 - juris Rn. 14) und das Ergebnis hier aufgrund der vorzunehmenden Würdigung der verschiedenen vorgetragenen Argumente und des Sachverhalts auch nicht mit zweifelsfreiem Ergebnis zu Lasten der Klägerin vorweggenommen werden kann.
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